Die Steuerverwaltung hat die Darlehen demnach zu Recht mit total CHF 300'000.-- an die Anlagekosten angerechnet. Inwiefern dieses Vorgehen "faktisch zu einer Doppelbesteuerung" führen soll, wie die Vertreterin annimmt (Rekursschrift vom 7.11.2024, S. 3), ist nicht nachvollziehbar.