5.2 Die Vertreterin beantragt, die Darlehen der beiden Verkäufer mit je CHF 200'000.-- anstatt je CHF 150'000.-- bei den Anlagekosten zu berücksichtigen. Aus dem Kaufvertrag vom 6. Juni 2013 (pag. 34) geht jedoch hervor, dass sich die beiden vorherigen Inhaber der Aktien verpflichtet haben, per 1. Juli 2013 auf je CHF 50'000.-- ihrer Darlehensforderung zu verzichten. Dieser Forderungsverzicht war offensichtlich eine Bedingung für den Aktienverkauf an den Rekurrenten zum symbolischen Preis von CHF 1.--, der ebenfalls auf den 1. Juli 2013 terminiert worden ist. Die Steuerverwaltung hat die Darlehen demnach zu Recht mit total CHF 300'000.-- an die Anlagekosten angerechnet.