5.1 Bei wirtschaftlichen Handänderungen setzt sich der Erwerbspreis zusammen aus dem Preis für die Beteiligungsrechte, zuzüglich Fremdkapital, abzüglich nicht liegenschaftliche Werte (Merkblatt H, Ziff. 1.4.1). Als Aufwendungen gelten namentlich die auf dem Liegenschaftskonto der Gesellschaft aktivierten wertvermehrenden Aufwendungen sowie die mit dem Beteiligungskauf und -verkauf untrennbar verbundenen Auslagen der veräussernden Person