5. Der steuerbare Grundstückgewinn ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen), reduziert um einen allfälligen Besitzesdauerabzug oder eine Verlustanrechnung (Art. 137 Abs. 1 und 2 StG). Bezüglich Erlös besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Umstritten ist hingegen die Höhe der zu berücksichtigenden Anlagekosten.