__ AG zum Zeitpunkt vor der Aktientransaktion keinen aktiven Betrieb geführt und dass der vom Rekurrenten erzielte Verkaufspreis auf dem Wert der Grundstücke und nicht auf dem Wert des Hotel- und Restaurationsbetriebs basiert hat. Im Ergebnis hat der Rekurrent somit die Aktien einer Immobiliengesellschaft veräussert, weshalb diese Transaktion als wirtschaftliche Handänderung zu qualifizieren ist. Folglich muss der Rekurrent einen Grundstückgewinn versteuern. Daher sind im Folgenden die Eventualanträge der Vertreterin betreffend Anlagekosten und Besitzesdauerabzug zu prüfen.