-7- 4. Ein weiteres wichtiges Element für die Qualifikation des strittigen Aktienverkaufs ist, wie der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis zustande gekommen ist. Wie in E. 3.2 hiervor ausgeführt, vermag dieses Kriterium in Ausnahmefällen sogar bei Vorliegen einer Betriebsgesellschaft eine wirtschaftliche Handänderung zu bejahen.