3.7 Ergänzend ist anzumerken, dass die der Steuerrekurskommission vorliegenden Buchhaltungsunterlagen nur bedingt aussagekräftig sind. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangte die Steuerverwaltung bereits im Rahmen einer Buchprüfung betreffend die Steuerperiode 2016, bei der die Buchführung als "nicht sorgfältig geführt" qualifiziert worden ist (pag. 230). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Struktur von Erfolgsrechnung und Bilanz darauf hindeutet, dass die C.________ AG nicht selbst einen Betrieb geführt, sondern der I.________ Event GmbH die Räumlichkeiten für die gelegentlich durchgeführten Anlässe zur Verfügung gestellt hat.