Aus diesem offen formulierten statutarischen Zweck lässt sich in Bezug auf die hier zu klärende Frage nichts ableiten. Entscheidend ist jedoch ohnehin nicht der offizielle Zweck, sondern die tatsächliche Tätigkeit der Gesellschaft (BGer 2C_1044/2014 vom 26.11.2015, E. 2.4). Die Steuerverwaltung führt hierzu aus, dass sich die tatsächlichen Aktivitäten der C.________ AG auf das Vermieten/Verpachten ihrer Grundstücke beschränke. Die Gesellschaft sei weder am Markt aufgetreten noch verfüge sie über Personal. Vielmehr seien die in der C.________ unstrittig durchgeführten Anlässe von der I.________ Event GmbH organisiert worden. Diese Gesellschaft bezweckt "_