O., N. 79 f. zu § 6; BGer 2C_1044/2014 vom 26.11.2015, E. 2.4). In der bernischen Veranlagungspraxis werden zur Unterscheidung zwischen Immobilien- und Betriebsgesellschaften drei Ansatzpunkte betrachtet: (1) die Aktivität und der statutarische oder tatsächliche Zweck der Unternehmung, (2) die Umsatz- und Gewinnstruktur sowie (3) die Zusammensetzung der Bilanz. Keiner dieser Ansatzpunkte macht jedoch für sich allein eine Immobiliengesellschaft aus (Merkblatt H zur wirtschaftlichen Handänderung, abrufbar unter: , Menu "Publikationen > Merkblätter > Grundstückgewinnsteuer", Ziff.