-4- Verkaufspreis nicht primär auf dem Wert des Hotelbetriebs, sondern auf demjenigen des Bodens (BGer 2C_1044/2014 vom 26.11.2015, E. 2.5.3, mit Verweis auf BGE 91 I 467 E. 2). Für die Bestimmung, ob eine Immobilien- oder eine Betriebsgesellschaft vorliegt, sind die konkreten Umstände im Einzelfall massgebend. Dabei kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beteiligungsverkaufs an (Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt, a.a.O., N. 79 f. zu § 6; BGer 2C_1044/2014 vom 26.11.2015, E. 2.4).