O., N. 95 zu § 216 StG-ZH). Demgegenüber bezweckt eine Betriebsgesellschaft die dauernde Erhaltung des Grundbesitzes als Grundlage ihres Geschäftsbetriebs (Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt, a.a.O., N. 78 zu § 6; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 94 zu § 216 StG-ZH; BGer 2C_1044/2014 vom 26.11.2015, E. 2.5). Nur bei aussergewöhnlichen Verhältnissen kann ausnahmsweise selbst der Verkauf der Beteiligungsrechte einer Betriebsgesellschaft als wirtschaftliche Handänderung qualifiziert werden; so wenn der Erwerber der Aktien einer Hotelgesellschaft von Anfang an beabsichtigt hat, das Gebäude abzureissen und durch einen Neubau mit geänderter Nutzung zu ersetzen.