3.2 Wenn eine Gesellschaft zumindest überwiegend die Nutzbarmachung der Wertsteigerung ihres Grundbesitzes oder dessen Verwendung als Kapitalanlage bezweckt, handelt es sich um eine Immobiliengesellschaft. Dies kann u.a. durch Vermietung, Verpachtung oder Veräusserung der Liegenschaft(en) geschehen. Die anderen Tätigkeiten der Gesellschaft sind in einer solchen Konstellation bloss von untergeordneter Bedeutung (Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, 2021, N. 75 zu § 6; Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., N. 95 zu § 216 StG-ZH).