Solche Transaktionen werden als wirtschaftliche Handänderungen bezeichnet. Der Nachweis, dass eine wirtschaftliche Handänderung vorliegt, ist durch die Steuerverwaltung zu erbringen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., 2021, N. 72 zu § 216 StG-ZH). 3.1 Unbestritten ist, dass der Rekurrent als Alleinaktionär per 1. Juli 2021 sämtliche Aktien an der C.________ AG verkauft hat. Ob es sich bei der C.________ AG zu jenem Zeitpunkt um eine Immobiliengesellschaft im Sinn von Art. 130 Abs. 2 Bst. a StG gehandelt hat, wie die Steuerverwaltung annimmt, ist im Folgenden zu prüfen.