3. Bei der Grundstückgewinnsteuer werden Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie Veräusserungen wirken, den eigentlichen (zivilrechtlichen) Veräusserungen gleichgestellt – was u.a. beim Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft zutrifft (Art. 130 Abs. 2 Bst. a StG; vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]). Solche Transaktionen werden als wirtschaftliche Handänderungen bezeichnet.