Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom -3- 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist zunächst strittig, ob der Rekurrent mit dem Verkauf seiner Beteiligung an der C.________ AG einen steuerbaren Grundstückgewinn oder einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn erzielt hat. Sollte ersteres zutreffen, wäre in einem zweiten Schritt die Höhe der Anlagekosten und des Besitzesdauerabzugs zu prüfen.