E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 hat die Vertreterin im Namen des Rekurrenten zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Sie hält an ihren Anträgen fest und weist namentlich die Argumentation der Steuerverwaltung zurück, wonach sich der Aktienverkaufspreis am Grundstückwert orientiert habe. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: