Hierfür spreche namentlich auch der Umstand, dass der vom Rekurrenten erzielte Verkaufspreis der Aktien auf dem Wert der Grundstücke und nicht auf demjenigen eines aktiven Gastronomiebetriebs basierten. Den Eventualantrag betreffend Anlagekosten erachtet die Steuerverwaltung aufgrund der Vereinbarungen zwischen den früheren Aktionären und dem Rekurrenten als ungerechtfertigt. In Bezug auf den Eventualantrag betreffend Besitzesdauer erklärt die Steuerverwaltung, dass sich bei wirtschaftlichen Handänderungen der Besitzesdauerabzug aus der Haltedauer der Beteiligung ergebe. Diese betrage vorliegend acht ganze Jahre, weshalb der Besitzesdauerabzug 16 % (2 % pro Jahr) ausmache.