Vielmehr habe es sich um eine Betriebsgesellschaft gehandelt, weshalb der Rekurrent keinen Grundstückgewinn, sondern einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn erzielt habe. Mit einem zweiten Antrag, der als Eventualbegehren zu verstehen ist, beantragt die Vertreterin, dass der Besitzesdauerabzug anhand einer Haltedauer von 37 Jahren bestimmt werde. Aus den Ausführungen auf Seite 3 der Rekursschrift ergibt sich ausserdem, dass die Vertreterin zusätzlich beantragt, bei der Berechnung der Anlagekosten zwei Forde- -2- rungsverzichte der vorherigen Inhaber der Aktien zu berücksichtigen. Auch dieser Antrag stellt ein Eventualbegehren dar.