C. Gegen den Einspracheentscheid hat der Rekurrent, vertreten durch B.________ (fortan: Vertreterin), mit Eingabe vom 7. November 2024 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Beantragt wird in erster Linie, dass der Einspracheentscheid ersatzlos aufgehoben werde. Zur Begründung bringt die Vertreterin vor, dass die C.________ AG zum Zeitpunkt des Aktienverkaufs an G.________ keine Immobiliengesellschaft gewesen sei. Vielmehr habe es sich um eine Betriebsgesellschaft gehandelt, weshalb der Rekurrent keinen Grundstückgewinn, sondern einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn erzielt habe.