Sie veranlagte den Rekurrenten mit Verfügung vom 15. April 2024 (pag. 0-6) auf einen Grundstückgewinn von CHF 605'000.--, wobei sie einen Besitzesdauerabzug von 14 % vornahm. Die vom Rekurrenten, damals vertreten durch Rechtsanwalt H.________, gegen die Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache vom 15. Mai 2024 (pag. 249-262) hiess die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 (pag. 241-248) insoweit gut, als sie den Besitzesdauerabzug von 14 % auf 16 % erhöhte, wodurch sich der steuerbare Grundstückgewinn auf CHF 590'900.-- reduzierte.