Namentlich ist aus der Kostennote ersichtlich, dass für das Verfassen des Rekurses 13 Stunden notwendig waren. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Rekursverfahren eine Duplik verfasst worden ist, kann nicht von einem besonders schwierigen oder aufwendigen Verfahren die Rede sein. Des Weiteren sind die Vertreter überdies in der Steuerberatung tätig. Entsprechend rechtfertigt es sich, das Honorar auf drei Viertel, ausmachend CHF 3'645.--, festzusetzen. Analog der Kostenverlegung bei den Verfahrenskosten ist die Parteikostenentschädigung auf die Hälfte davon, d.h. CHF 1'822.50 zuzüglich (8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 147.65), festzusetzen.