9. Die Rekurrenten sind im vorliegenden Verfahren vertreten und es sind ihnen notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden. Deshalb wird ihnen eine Parteikostenentschädigung zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Diese wird entsprechend dem Anteil des Obsiegens (50 %), gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17.5.2006 [PKV; BSG 168.811]), auf der Grundlage der eingereichten Kostennote festgesetzt.