8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Gutheissung erfolgt im Umfang von 50 %. Daraus folgt, dass die Rekurrenten einen Anteil von 50 % (CHF 500.--) der gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.-- zu tragen haben.