7.1 Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektivtechnischen Kriterien, sprich aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise. Dabei wird die konkret instandgesetzte oder ersetzte Anlage oder Installation betrachtet. Vergleichsmassstab bildet nicht der Wert des Grundstücks insgesamt, sondern derjenige der konkret instand gehaltenen oder ersetzen Installation (BGE 149 II 27 E.4.1). Wenn diese gegenüber dem vorherigen Zustand qualitativ verbessert worden ist, liegt eine steuerlich nicht abziehbare Wertvermehrung vor (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 46-48 zu Art.