-8- das Ausbleiben eines Ertrags darf somit nicht zum Schluss verleiten, es könnten keine werterhaltenden Aufwendungen vorliegen. Daher müssen die Kosten der neuen Hochwasserschutzanlage, soweit sie werterhaltend sind bzw. soweit sie dem Substanzerhalt dienen, zum Abzug zugelassen werden.