Es ist deshalb sachgerecht, ein Hochwasserschutzsystem analog zu beurteilen. Nach der erwähnten Bestimmung stellt die gleichwertige Reparatur oder der gleichwertige Ersatz einer Stützmauer vollumfänglich Liegenschaftsunterhalt dar, während bei einer Instandstellung mit Qualitätsverbesserung der abziehbare werterhaltende Anteil zu schätzen ist. Der Ersteinbau stellt jedoch immer Anlagekosten dar und ist nicht abzugsfähig. Die vorliegende Anlage bezweckt den Erhalt des Nutzungswerts der Liegenschaft. Die Liegenschaft befindet sich gemäss Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) teilweise in einem "Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung".