5.1), hat der Kanton Bern im Merkblatt 5 die Abzugsfähigkeit für Schutzmassnahmen gegen bestimme Elementarereignisse nicht ausdrücklich vorgesehen. Hingegen sind Aufwendungen für feste Einfriedungen oder Stützmauern, die im Endeffekt ebenfalls der Sicherung der Liegenschaft vor Naturereignissen dienen, in Ziff. 9.1.3 des Merkblatts 5 geregelt. Es ist deshalb sachgerecht, ein Hochwasserschutzsystem analog zu beurteilen.