O., N. 88 zu Art. 32 DBG). Eine Hochwasserschutzanlage dient eben gerade nicht der Wertvermehrung einer Liegenschaft, sondern einzig dem Erhalt der Liegenschaft in ihrem Bestand. Verschiedene Kantone haben diese Praxis in ihren Merkblättern ausdrücklich festgelegt, darunter die Kantone Thurgau und Graubünden, in denen Schutzmassnahmen gegen bestimmte Elementarereignisse wie Hochwasser als Unterhaltskosten abziehbar sind. Wie erwähnt (vgl. Ziff. 5.1), hat der Kanton Bern im Merkblatt 5 die Abzugsfähigkeit für Schutzmassnahmen gegen bestimme Elementarereignisse nicht ausdrücklich vorgesehen.