6.1 Beim Liegenschaftsunterhalt handelt es sich um einen Abzug für Gewinnungskosten. Gewinnungskosten setzen ein steuerbares Einkommen voraus (BGE 124 I 193 E. 3g; BGer 2A.683/2004 vom 15.7.2005, E. 2.3). Die Unterhaltskosten müssen in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der Einkommenserzielung aufweisen (BGer 2C_251/2016 vom 30.12.2016, E. 3.2).