6. Die Steuerverwaltung hat in den Einspracheentscheiden vom 29. Dezember 2023 darauf hingewiesen, dass kein Hochwasserschutzsystem im amtlichen Wert enthalten sei, weshalb die Unterhaltskosten nicht abziehbar seien. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2024 anerkennt die Steuerverwaltung hingegen, dass die Frage, ob das neue Hochwasserschutzsystem einen Einfluss auf den amtlichen Wert des Grundstücks habe, lediglich von beschränkter Bedeutung sei.