Gestützt auf die von den Rekurrenten mit ihrer Stellungnahme vom 26. März 2024 eingereichten Fotos der Quittungen des E.________- Hochwasserschutzschlauchs, die zwar teilweise unleserlich und auch nicht vollständig sind, ist erstellt, dass der E.________-Hochwasserschutzschlauch bereits durch den vorherigen Eigentümer der Liegenschaft angeschafft worden ist. Soweit die Steuerverwaltung darüber hinaus argumentiert, das neue Hochwasserschutzsystem diene dazu, eine ursprünglich mangelhafte Einrichtung zu ersetzen, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im von der Steuerverwaltung zitierten Entscheid BGer 2C_57/2008 vom 11. Dezember 2008 festgestellt hat, dass die Kosten