5.2 Die Steuerverwaltung vertritt in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2024 unter anderem die Ansicht, dass bei der Liegenschaft der Rekurrenten zuvor kein Hochwasserschutzsystem enthalten gewesen sei, weshalb es sich beim mobilen Dammbalkensystem F.________ um eine steuerlich nicht abziehbare Neuinvestition handle. Gestützt auf die von den Rekurrenten mit ihrer Stellungnahme vom 26. März 2024 eingereichten Fotos der Quittungen des E.________- Hochwasserschutzschlauchs, die zwar teilweise unleserlich und auch nicht vollständig sind, ist erstellt, dass der E.________-Hochwasserschutzschlauch bereits durch den vorherigen Eigentümer der Liegenschaft angeschafft worden ist.