Dadurch würde der Wert der Liegenschaft gesteigert. Zudem sei im amtlichen Wert kein Hochwasserschutzsystem enthalten, weshalb die (bestrittenen) Unterhaltskosten nicht abziehbar seien. 5.1 Das Merkblatt 5 enthält keine konkrete Regelung hinsichtlich Hochwasserschutzsystemen. Aufwendungen für die Behebung von Schäden durch Naturereignisse stellen, sofern es sich dabei um Ersatz-, Reparatur- und Instandstellungskosten handelt, werterhaltende Kosten dar und dürfen als Unterhaltskosten abgezogen werden (Ziff. 11.7). Diese Bestimmung bezieht sich grundsätzlich auf Ereignisse, die bereits eingetreten sind und kann nicht tel quel für präventive Massnahmen angewendet werden.