Versicherungsbeitrag]) zum Abzug zuzulassen. Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass der E.________-Hochwasserschutzschlauch aufgrund seiner fehlenden festen Verbindung mit dem Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft nicht vorhanden gewesen sei. Somit stelle das neue Hochwasserschutzsystem eine Neuanschaffung dar, weshalb die entsprechenden Aufwendungen nicht abziehbar seien. Ausserdem hätten die Rekurrenten im Zeitpunkt des Kaufs gewusst, dass sich die Liegenschaft in einem Gefahrengebiet mit Wassergefährdung befinde. Die Investition diene dazu, die gesamte Liegenschaft künftig deutlich besser vor Hochwasser zu schützen. Dadurch würde der Wert der Liegenschaft gesteigert.