Zu prüfen ist, ob aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise eine qualitative Verbesserung und damit eine Wertsteigerung vorliegt. Wird anstelle einer zu ersetzenden Installation eine neue, andersartige Installation erstellt, kann es sich bei dieser Installation trotzdem um Unterhalt handeln, wenn die neue Installation dieselbe Funktion ausübt wie die frühere (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 56 zu Art. 32 DBG). Entsprechend ist bei Sanierungen oder beim Ersatz bestehender Anlagen nicht erforderlich, dass die ersetzte und die neue Anlage identisch sind. Entscheidend ist, dass beide die gleiche Funktion erfüllen.