Sie verweist auf den Entscheid des Bundesgerichts BGer 2C_57/2008 vom 11. Dezember 2008, E. 2.5, um zu begründen, dass ursprünglich mangelhafte Einrichtungen, die nachträglich verbessert oder ausgewechselt werden müssen, als wertvermehrend zu betrachten seien. Zusammenfassend sei die Liegenschaft durch das neue Hochwasserschutzsystem besser vor Hochwasser geschützt, was zu einem höheren Verkehrswert der Liegenschaft führe.