Da diese Risiken den Rekurrenten zum Zeitpunkt des Kaufs bekannt gewesen seien, werde der Wert sowie die Nutzung der Liegenschaft durch die Schutzmassnahme gesteigert. Die Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass der E.________-Hochwasserschutzschlauch zum Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft nicht vorhanden gewesen sei. Sie verweist auf den Entscheid des Bundesgerichts BGer 2C_57/2008 vom 11. Dezember 2008, E. 2.5, um zu begründen, dass ursprünglich mangelhafte Einrichtungen, die nachträglich verbessert oder ausgewechselt werden müssen, als wertvermehrend zu betrachten seien.