Die allfällig deswegen entstehenden Sanierungskosten würden dann als abzugsfähige Unterhaltkosten betrachtet. Ausserdem führe die Argumentation der Steuerverwaltung, dass das Hochwasserschutzsystem nicht im amtlichen Wert aufgeführt sei, zu einer zu engen Auslegung des Begriffs der abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten und stehe im Widerspruch zu den geltenden rechtlichen Grundlagen.