Der Ersatz eines Hochwasserschutzsystems sei als einkommenssteuermindernde Liegenschaftsunterhaltskosten anzusehen, da dies im Hochwasserfall dazu diene, das Gebäude in seiner bisherigen Funktion und Gebrauchsfähigkeit zu erhalten. Ohne entsprechende Schutzmassnahmen würde beim nächsten Hochwasserereignis eine Wertminderung des Gebäudes drohen. Die allfällig deswegen entstehenden Sanierungskosten würden dann als abzugsfähige Unterhaltkosten betrachtet.