C. Dagegen erhob der ehemalige Vertreter der Rekurrenten mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 Einsprachen mit der Begründung, dass es sich bei den erwähnten Kosten um einen Ersatz des alten Hochwasserschutzsystems und nicht um eine Neuanschaffung gehandelt habe (pag. 74-60). D. Mit Einspracheentscheiden vom 29. Dezember 2023 wies die Steuerverwaltung die Einsprachen ab. Sie verwies auf das Merkblatt 5 "Grundstückkosten" und argumentierte, dass die Kosten für das neue Hochwasserschutzsystem nicht abziehbar seien und der E.________- Hochwasserschutzschlauch nicht im amtlichen Wert enthalten sei.