B. Mit Veranlagungsverfügungen vom 5. Oktober 2023 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), die Rekurrenten auf ein steuerbares Einkommen nach Steuerausscheidung von CHF ________ (kantonale Steuern Bern), wobei das satzbestimmende Einkommen CHF ________ betrug bzw. CHF ________ (direkte Bundessteuer). Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF ________ festgesetzt (Akten der Steuerverwaltung, pag. 53 und 51). Dabei wurden lediglich CHF 3'269.-- als Unterhaltkosten zugelassen.