200 Abs. 3 StG ausser Betracht. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 1'000.--, (je CHF 200.-- pro Grundstück) bestimmt und mit den geleisteten Vorschüssen von insgesamt CHF 1'500.-- (je CHF 300.-- pro Grundstück) verrechnet. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die amtliche Bewertung des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1- 1, gültig ab Steuerjahr 2021, wird abgewiesen. 2. Der Rekurs betreffend die amtliche Bewertung des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1- 2, gültig ab Steuerjahr 2021, wird abgewiesen.