Der Rekurrentin hat bewusst sein müssen, dass die vom Verwaltungsgericht als Verwaltungsverordnung eingestuften Bewertungsnormen für die Steuerverwaltung verbindlich sind (VGE 2024/17, E. 2.4) und sie deren Anwendbarkeit nur durch eine gerichtliche Instanz überprüfen lassen kann. Folglich ist die Rekurrentin in der Lage gewesen, die Einspracheentscheide sachgerecht anzufechten, weshalb die Steuerverwaltung das rechtliche Gehör der Rekurrentin nicht verletzt hat.