Aus deren Begründung ergibt sich jedoch, dass sich die Steuerverwaltung zum einen auf die geltenden Bewertungsnormen stützt und zum anderen die Auffassung der Rekurrentin betreffend der angeblich nicht vorhandenen Anwendbarkeit ablehnt. Der Rekurrentin hat bewusst sein müssen, dass die vom Verwaltungsgericht als Verwaltungsverordnung eingestuften Bewertungsnormen für die Steuerverwaltung verbindlich sind (VGE 2024/17, E. 2.4) und sie deren Anwendbarkeit nur durch eine gerichtliche Instanz überprüfen lassen kann.