-8- können (Michel Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 52 VRPG). Vorliegend trifft es zwar zu, dass sich die Steuerverwaltung in den Einspracheentscheiden vom 18. September 2024 nicht zu den drei von der Rekurrentin erwähnten Punkten geäussert hat. Aus deren Begründung ergibt sich jedoch, dass sich die Steuerverwaltung zum einen auf die geltenden Bewertungsnormen stützt und zum anderen die Auffassung der Rekurrentin betreffend der angeblich nicht vorhandenen Anwendbarkeit ablehnt.