5. Nebst den hiervor behandelten materiellen Gesichtspunkten wirft die Rekurrentin der Steuerverwaltung vor, dass sie die Einspracheentscheide mangelhaft begründet habe. Sie sei nicht auf die rechtlichen Vorbringen in der Einsprache eingegangen und habe sich namentlich mit keinem Wort zu folgenden Aspekten geäussert: (1) Rechtfertigung der Mindestnote 2 für die Gebäudeart bei Eigentumswohnungen trotz unverändertem Ertrags- und Realwert, (2) Rechtfertigung, wieso diese Mindestnote nicht auch für andere Objekte als Wohnungen gilt und (3) fehlende gesetzliche Delegation an den Grossen Rat betreffend ausserordentliche Neubewertungen. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV;