4.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den vorliegenden Akten keine besonderen Umstände ergeben, die ein Abweichen von den Bewertungsnormen rechtfertigen könnten, selbst wenn eine Ausnahme (entgegen VGE 2024/17) grundsätzlich infrage kommen würde. Die Rekurrentin macht insbesondere nicht geltend, dass die angefochtenen amtlichen Werte über dem Verkehrswert liegen würden, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die obere Grenze des amtlichen Werts bildet (BGE 148 I 210 E. 4.4.7; BGE 128 I 240 E. 3.3.1; VGE 100 2017 20 vom 20.6.2018, E. 5.1; Kästli/Bärtschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 10 zu Art. 56 StG).