Der sich aus diesen Anpassungen ergebende neue amtliche Wert basiert notwendigerweise auf den jeweils geltenden Mietwertansätzen, Kapitalisierungssätzen und Realwertzuschlägen gemäss den letzten von der Kantonalen Schatzungskommission verabschiedeten Bewertungsnormen. Die Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen vom 10. Oktober 2018 sind daher auch auf sämtliche ausserordentlichen Neubewertungen seit dem 1. Januar 2020 anwendbar (vgl. Art. 6 AND).