183 StG, der die ausserordentliche Neubewertung regelt, fehlt eine entsprechende Kompetenzdelegation an den Grossen Rat. Dennoch ist in Art. 3 AND festgehalten, dass die von der kantonalen Schatzungskommission zu erstellenden Bewertungsnormen bis zur nächsten allgemeinen Neubewertung auch für ausserordentliche Neubewertungen gelten. Diese Dekretsnorm stellt keine Kompetenzüberschreitung durch den Grossen Rat dar. Vielmehr ist in Art. 3 AND nur festgehalten worden, was sich ohne weiteres bereits aus der Systematik des Steuergesetzes ergibt: Mit einer allgemeinen Neubewertung nach Art. 182 StG wird periodisch der Entwicklung auf dem Immobilienmarkt Rechnung getragen.