4.3 Schliesslich argumentiert die Rekurrentin in Ziff. 2.4 der Rekursschrift, dass die Bewertungsnormen bei ausserordentlichen Bewertungen mangels entsprechender Kompetenzdelegation im Gesetz gar nicht angewendet werden dürften. Gemäss Art. 182 Abs. 1 StG ordnet der Grosse Rat durch Dekret eine allgemeine Neubewertung der Grundstücke und Wasserkräfte an, wenn sich seit der letzten allgemeinen Neubewertung die Verkehrs- oder Ertragswerte erheblich verändert haben. Im nachfolgenden Art. 183 StG, der die ausserordentliche Neubewertung regelt, fehlt eine entsprechende Kompetenzdelegation an den Grossen Rat.